Ratgeber

Google Analytics 4 in der Schweiz datenschutzkonform einsetzen

Google Analytics 4 lässt sich datensparsamer konfigurieren, wird dadurch aber nicht automatisch anonym oder rechtlich unproblematisch. Entscheidend sind Ihr Messzweck, die aktivierten Funktionen, die Einwilligungssteuerung und die Datenbekanntgabe an Google.

  • Einwilligung sauber steuern
  • GA4 datensparsam konfigurieren
  • Auslandtransfers dokumentieren

Redaktion: Datenschutz Generator Schweiz · Zuletzt fachlich geprüft am 2. September 2026.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Google Analytics 4 lässt sich datensparsam einrichten. Die Standardkonfiguration ist dadurch aber nicht automatisch anonym oder für jede Website rechtmässig. Entscheidend sind Zweck, aktivierte Funktionen, Zielpublikum und technische Steuerung.

Welche Personendaten bearbeitet GA4?

GA4 erhebt standardmässig Nutzungsereignisse, Sitzungsdaten, ungefähre Standortangaben sowie Browser- und Geräteinformationen. Das First-Party-Cookie _ga enthält eine Client-ID, mit der Nutzende und Sitzungen unterschieden werden können.

Google erklärt, einzelne IP-Adressen von Zugriffen aus der Schweiz, der EU und dem Vereinigten Königreich nicht zu protokollieren oder zu speichern. Die Adresse wird bei der Erhebung für die ungefähre Standortbestimmung verwendet und danach verworfen. Das macht die übrigen Angaben nicht anonym: Wiedererkennbare Kennungen können weiterhin pseudonyme Personendaten sein.

Was verlangt das Schweizer Recht?

Nach Art. 45c des Fernmeldegesetzes müssen Nutzende über die Bearbeitung auf ihrem Gerät, deren Zweck und die Möglichkeit einer Ablehnung informiert werden. Das EDÖB-Merkblatt vom 31. März 2026 verlangt für nicht notwendige Cookies grundsätzlich Information und eine Widerspruchsmöglichkeit – prinzipiell vor ihrer Aktivierung. Eine vorgängige ausdrückliche Einwilligung ist erforderlich, wenn die Bearbeitung unerwartet, mit einem hohen Risiko verbunden oder auf besonders schützenswerte Personendaten gerichtet ist.

Der ausführliche EDÖB-Leitfaden lässt eine Interessenabwägung für nicht personenbezogene Statistik zu, wenn Daten möglichst umgehend anonymisiert werden und ein externer Anbieter sie nur im Auftrag bearbeitet. Ob eine konkrete GA4-Konfiguration dies erfüllt, muss geprüft werden. Google-Signale, Werbefunktionen, User-ID und Datenverknüpfungen erhöhen die Risiken.

Für eine gewöhnliche Unternehmenswebsite ist ein vorgängiges Opt-in für GA4 häufig die transparenteste und robusteste Lösung. Das gilt besonders bei EU-Bezug, weil dort zusätzlich europäische Cookie-Vorschriften relevant werden. Eine pauschale Behauptung, wonach das Schweizer Recht für jede Reichweitenmessung ein Opt-in verlangt, wäre jedoch zu weitgehend. Mehr dazu lesen Sie unter Cookie-Banner in der Schweiz.

1. Messzweck und Datenumfang festlegen

Definieren Sie, welche Entscheidungen die Statistik ermöglichen soll, und erfassen Sie nur dafür erforderliche Ereignisse. Prüfen Sie automatisch erhobene Ereignisse der erweiterten Analyse. Eine Sammlung auf Vorrat widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Das Banner sollte Analyse und Werbung getrennt behandeln, eine verständliche Ablehnung ermöglichen und später leicht erreichbar sein. Bei einer Opt-in-Lösung darf GA4 erst nach der Zustimmung laden. Im Basic Consent Mode bleiben Google-Tags bis dahin blockiert und es werden vorher keine Daten an Google übertragen.

Im Advanced Consent Mode werden bei verweigerter Einwilligung weiterhin Messungen ohne Cookies gesendet. Sie können Zeitstempel, User-Agent, Referrer und Einwilligungsstatus enthalten. Advanced Consent Mode bedeutet daher nicht «keine Datenbearbeitung» und muss gesondert beurteilt und beschrieben werden. Consent Mode übermittelt Entscheidungen an Google, ersetzt aber weder Banner noch Einwilligung.

3. Nicht benötigte Funktionen deaktivieren

  • Google-Signale und Werbepersonalisierung ausschalten, wenn sie nicht benötigt werden.
  • Google-Ads-Verknüpfungen und Remarketing nur nach gesonderter Prüfung aktivieren.
  • Detaillierte Standort- und Gerätedaten für relevante Regionen deaktivieren, sofern entbehrlich.
  • User-ID und bereitgestellte Nutzerdaten nicht ohne dokumentierten Zweck einsetzen.
  • Die kürzeste ausreichende Aufbewahrungsdauer wählen; bei Standard-Properties sind zwei oder vierzehn Monate einstellbar.

Die Aufbewahrungseinstellung betrifft nicht sämtliche aggregierten Standardberichte. Behaupten Sie in der Datenschutzerklärung deshalb nicht pauschal, alle Analytics-Daten würden nach zwei Monaten gelöscht.

4. Direkte Identifikatoren ausschliessen

Übermitteln Sie keine Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder andere direkte Identifikatoren. Prüfen Sie insbesondere URLs, Seitentitel, Suchbegriffe, Formularwerte, Ereignis- und Kampagnenparameter. Googles Datenredaktion ist nur eine zusätzliche Schutzschicht und ersetzt keine saubere Implementierung.

5. Vertrag und Auslandtransfers dokumentieren

Ermitteln Sie die konkrete Google-Vertragspartei, Rollen und Unterauftragnehmer. Google gibt an, dass seine Datenbearbeitungsbedingungen bei Kundinnen und Kunden mit Sitz in der Schweiz in die Nutzungsbedingungen einbezogen sind. Speichern Sie die massgebende Version und hinterlegen Sie korrekte Kontaktangaben.

Google stützt bestimmte Transfers aus der Schweiz in die USA seit September 2024 auf das Swiss-U.S. Data Privacy Framework und verwendet für andere Konstellationen Standardvertragsklauseln. Prüfen Sie dennoch Datenfluss, beteiligte Gesellschaften und aktuelle Transfergrundlage. Die allgemeinen Pflichten erklärt unser Ratgeber zum Schweizer DSG.

6. Datenschutzerklärung und Umsetzung abstimmen

Nennen Sie Anbieter, Zwecke, erhobene Daten, tatsächlich gesetzte Cookies und deren Dauer, Empfänger, Bearbeitungsstaaten, Transfergarantien, Aufbewahrung sowie Widerrufs- oder Widerspruchsmöglichkeiten. Der Text muss Ihre reale Konfiguration abbilden. Hinweise bietet der Beitrag zum Datenschutzerklärungs-Generator.

Die Implementierung testen

  • Prüfen Sie in einem neuen Browserprofil Cookies und Netzwerkaufrufe vor einer Auswahl.
  • Kontrollieren Sie analytics_storage, ad_storage, ad_user_data und ad_personalization.
  • Testen Sie Zustimmung, Ablehnung und späteren Widerruf einzeln.
  • Wiederholen Sie den Test nach Änderungen an Tags, Plugins oder Website.

Dieser Beitrag bietet praktische Orientierung. Ohne Prüfung der Website, Zielgruppen und weiteren Google-Dienste lässt sich keine bestimmte Konfiguration rechtlich garantieren.

Häufige Fragen

Kann GA4 in der Schweiz ohne Opt-in eingesetzt werden?

Das hängt von Zweck, Konfiguration, Risiko und Zielpublikum ab. Bei GA4 ist ein vorgängiges Opt-in häufig die robusteste Variante, besonders bei EU-Bezug oder Werbefunktionen.

Ist GA4 wegen der IP-Behandlung anonym?

Nein. Neben der kurzzeitig verwendeten IP-Adresse bearbeitet GA4 Client-IDs, Ereignisse sowie Geräte- und Nutzungsdaten. Diese können pseudonyme Personendaten sein.

Ersetzt Google Consent Mode ein Cookie-Banner?

Nein. Consent Mode verarbeitet die vom Banner übermittelten Zustände. Information, Wahlmöglichkeit und gegebenenfalls Einwilligung müssen Sie separat korrekt ausgestalten.

Weiterführende Ratgeber

Offizielle Quellen